Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hereinkaufen
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I
ein Vieh von außerhalb der Stadt kaufen
II
Stadtverweisung durch Geld ablösen
- welicher burger ein unzucht ... begodt, ... der bessert ... dreissig schilling und ein monat von der stat leisten ... will er aber den monat harin kouffen ..., das mag er thun1552 MühlhSchulthOrd./M.Moeder, La justice criminell à Mulhouse (1927) 71