Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hereinpassierung

Hereinpassierung

  • um aber wegen der ordentlichen hereinpassierung um so mehr gesichert zu sein: so ist das nöthige an die gehörde untereinstens ergangen, damit bei den linien kein jud ohne passierzettel hereingelassen werde
    1753 SammlKKGes. II 237
unter Ausschluss der Schreibform(en):