Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hereinziehen

hereinziehen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
in eine Gemeinde, Herrschaft
  • so jemand harin zücht, den sol man empfahen vnd schirmen für einen gnoßen
    1303? Luzern/GrW. I 168
  • [zu wissen] das der hoff zu B. vier gereinde hat, ... wer über die vier gereinde harjnn zühet, ... der soll dienen ... jnn den hof gehn B.
    1413 Elsass/GrW. IV 49
  • das ... ain jeder, der herainzyechen will, der soll sein manrecht darbringen
    1484 WürtLändlRQ. I 153
unter Ausschluss der Schreibform(en):