Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herkommensurkunde

Herkommensurkunde

  • werden ihm [dem weiterziehenden Gesellen] seine eingelegte geburts- oder herkommens- und auslernungsurkunden samt mitgebrachten attestat ... wieder zugestellet
    1732 CAustr. IV 757
  • wenn ein ausgewanderter gesell meister zu werden verlanget: so soll derselbe ... aus der lade seines anderwärtigen lehrorts seine dort verwahrte herkommens- und lehrurkunden in original erheben und in die lade des meisterwerdungsortes einlegen
    1739 SammlKKGes. I 226
  • daß ieder aufgedungene lehriung seinen geburtsbrief oder giltige herkommensurkunde in die meisterlade legen ... soll
    18. Jh. HdbchÖstGes. III 2 S. 296