Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herleihen

herleihen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
(jemandem etwas) mit Anspruch auf Zurückempfang übergeben; übertragen zur Verfügung stellen
  • so leich her zu phandt zbolff groschen
    1510 SterzingSp. I V. 37
  • daß ... böse leuth ... jhre namen zu dem endt gefährlich herleyhen, damit man den rechten contrahenten nicht wissen ... möge
    NÖLGO. 1656 II 94 § 1
  • worzu ... beeden herrn ... des lands nothdurfften wider die feind hergelichen 
    18. Jh. Hoheneck I 296
  • SchwäbWB. III 1475
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):