Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herleihen
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(jemandem etwas) mit Anspruch auf Zurückempfang übergeben; übertragen zur Verfügung stellen
- so leich her zu phandt zbolff groschen1510 SterzingSp. I V. 37
- daß ... böse leuth ... jhre namen zu dem endt gefährlich herleyhen, damit man den rechten contrahenten nicht wissen ... mögeNÖLGO. 1656 II 94 § 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- worzu ... beeden herrn ... des lands nothdurfften wider die feind hergelichen18. Jh. Hoheneck I 296Faksimile - in Google Books
- SchwäbWB. III 1475
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