Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hernehmen

hernehmen


I vornehmen, erwägen
  • es ist durch ... brobst Leonharten als pergherrn veraintlichen von den perkleuten an dem ring gesessen mit rechtspruch hergenomen und betracht worden, wer der wer
    oJ. Carinthia I 103 (1913) 151
II in Anspruch nehmen, verwenden
  • dass künfftig der halbe theil dess werths der ... heimbgefallenen ... lehen möge ... zur bezahlung der darauff expresse oder tacite verwisenen ... schulden hergenommen werden
    1640 CAustr. I 769
III zur Verantwortung ziehen
  • wiert ehr in frischer that ergriffen, den mag der richter wol hernemben und strafen
    1603 ÖW. VI 113
  • 1608 ÖW. VI 493
unter Ausschluss der Schreibform(en):