Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenbier

Herrenbier

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stärkeres Bier
  • [eine Pfründnerin erhält] alle tag ain mass herrn pier, als lang man das pfligt zugeben
    1500 Indersdorf II 221 (nr. 1716)
  • vber die gewöhnlichen reihen, so vf den heusern stehen, vndt die sieben herrn bier soll keinem an brawenn ... etwas mehr zugelegt ... werden
    1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 79