Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenfron

Herrenfron

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  • herrnfrone opera dominis debita
    1691 Stieler 570
  • herrenfronen 
    1784 MittBadHistK. 16 (1894) 145
  • herrenfrohnen. man nennt sie auch lagerbuͤchliche. sie zerfallen in persoͤnliche und in walzende frohnen. jene ruhen auf der person des dienstpflichtigen ohne ruͤcksicht auf grundbesitz, diese aber haften auf solchem. zu den ersteren, die auch noch in gemessene und ungemessene abgetheilt werden, gehoͤren die jagdfrohnen. da die herrenfrohnen ein ausfluß der grundherrlichkeit sind, so sind auch die sogenannten domanialfrohnen, das heißt jene, welche der staat als grundherr, als domaineneigenthuͤmer, zu fordern hat, zu den herrenfrohnen zu zaͤhlen
    1832 Moser,LastWürt. 65
  • SchwäbWB. III 1487