Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrengebühr

Herrengebühr

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an einen Herrn zu leistende Gebühr (IV) 
  • das der scholz ... gegabin hot, wen her das erbe vorkawfft, herre gebere vnd czensse
    1459 KrzemienicaSchB. nr. 194
  • solle marktrichter und rathsburger, welche allzeit umb die herrngebühr an denen jahrmärkten umbzugehen pflegen, ... obsicht haben
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 118