Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrengeschäft
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als Fall der Ehehaftnot
bdv.:
Herrengewalt (II)
vgl.
Herrendienst (A V)
- es wär dann sach, das ain gotzgewalt, herrengeschäft oder ehaft not irret1486 GörzBO./ZBergr. 48 (1907) 518
- [Abwesenheit vom Ruggericht wird bestraft außer bei Verhinderung] durch gottes gewalt, herrengeschäft oder andere ehehafte ursachen1500 JbMittelfrk. 56 (1909) 6
- ausgenommen wann denselben gotsgewalt, herrngeschâfft oder ander eehaft not hindert1517 MaxBO. Art. 229Faksimile - in Google Books
- ehafft not und redlich ursachen, so den fürgeforderten ... entschulldigen, sind ... leibskrannkhait, herrengeschäfft wassers unnd ungewitters not1520 BairGO. Bl. 24 (16. Gesatz)Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- soll ain ieder zu solher panndädigung kumben ... er wurt auch mit nichte ausgeredt dan mit gots gwalt, herrngeschäft und mit schefraitigen wasser1527 NÖsterr./ÖW. VII 141Faksimile (ca. 45 KB)
- wer harnoch kumpt, hat den schutz [Armbrustschutz] versumpt, es were dan sach, daß ... in die herrengescheft und andere ehehafte ursachen verhündert hetten1580 SchlettstStR. 427Faksimile (ca. 71 KB)
- pleibt derselbige ... zum dritten mal uss und ist leibsnoth oder herrngeschäften halber ... nit verhindert1587 WaldkirchStR. 11Faksimile (ca. 176 KB)
- die aidspflicht soll ein ieder lehenßman in eigner persohn ... thuen, ... eß thätten ihme dan gotteß gewalt oder behärliche herrngeschäft verhindern1599 NÖLREntw. V 121
- dass derselbe antworter könnte genugsam beweisen, dass ihn leibesnoth, schwachheit oder nothwendige herrengeschäfte verhindert hätten1604 SolothurnStR. 16
- [am Hagelfeiertag soll niemand über Feld gehen,] jedoch ist hierinen gotes gewalt, notwendige herrengeschöft ... außgenommen1643 WürtLändlRQ. I 320Faksimile (ca. 52 KB)
- welcher schütz [Weingartenschütz] außerhalb der gemarkung gehet, so offt hat er verbrochen ..., er habe dan leibs not oder herrngeschäft vor1658 FrankenthalMschr. 9 (1901) 12
- solle ein ieder dabei [zu der irten] erscheinen, ... soferr denselben gottes gewalt oder herrengeschäft nicht verhindern tuet1681 NeuenburgStR. 141Faksimile (ca. 141 KB)
- in herrengeschäften abwesend sein1722 ActaBoruss.BehO. III 472
- so ... einer von gottes gewalt, herrngeschäft oder schiffreichen wässern halben irrung hätte, ist er schuldig, seinen scheinbotten ... zu schicken18. Jh. ÖW. I 109Faksimile (ca. 45 KB)
- SchwäbWB. III 1488
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- SchweizId. VIII 412
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons