Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrengeschäft

Herrengeschäft

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als Fall der Ehehaftnot 
  • es wär dann sach, das ain gotzgewalt, herrengeschäft oder ehaft not irret
    1486 GörzBO./ZBergr. 48 (1907) 518
  • [Abwesenheit vom Ruggericht wird bestraft außer bei Verhinderung] durch gottes gewalt, herrengeschäft oder andere ehehafte ursachen
    1500 JbMittelfrk. 56 (1909) 6
  • ausgenommen wann denselben gotsgewalt, herrngeschâfft oder ander eehaft not hindert
    1517 MaxBO. Art. 229
  • ehafft not und redlich ursachen, so den fürgeforderten ... entschulldigen, sind ... leibskrannkhait, herrengeschäfft wassers unnd ungewitters not
    1520 BairGO. Bl. 24 (16. Gesatz)
  • soll ain ieder zu solher panndädigung kumben ... er wurt auch mit nichte ausgeredt dan mit gots gwalt, herrngeschäft und mit schefraitigen wasser
    1527 NÖsterr./ÖW. VII 141
  • wer harnoch kumpt, hat den schutz [Armbrustschutz] versumpt, es were dan sach, daß ... in die herrengescheft und andere ehehafte ursachen verhündert hetten
    1580 SchlettstStR. 427
  • pleibt derselbige ... zum dritten mal uss und ist leibsnoth oder herrngeschäften halber ... nit verhindert
    1587 WaldkirchStR. 11
  • die aidspflicht soll ein ieder lehenßman in eigner persohn ... thuen, ... eß thätten ihme dan gotteß gewalt oder behärliche herrngeschäft verhindern
    1599 NÖLREntw. V 121
  • dass derselbe antworter könnte genugsam beweisen, dass ihn leibesnoth, schwachheit oder nothwendige herrengeschäfte verhindert hätten
    1604 SolothurnStR. 16
  • [am Hagelfeiertag soll niemand über Feld gehen,] jedoch ist hierinen gotes gewalt, notwendige herrengeschöft ... außgenommen
    1643 WürtLändlRQ. I 320
  • welcher schütz [Weingartenschütz] außerhalb der gemarkung gehet, so offt hat er verbrochen ..., er habe dan leibs not oder herrngeschäft vor
    1658 FrankenthalMschr. 9 (1901) 12
  • solle ein ieder dabei [zu der irten] erscheinen, ... soferr denselben gottes gewalt oder herrengeschäft nicht verhindern tuet
    1681 NeuenburgStR. 141
  • in herrengeschäften abwesend sein
    1722 ActaBoruss.BehO. III 472
  • so ... einer von gottes gewalt, herrngeschäft oder schiffreichen wässern halben irrung hätte, ist er schuldig, seinen scheinbotten ... zu schicken
    18. Jh. ÖW. I 109
  • SchwäbWB. III 1488
  • SchweizId. VIII 412
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