Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrengoldschmied

Herrengoldschmied

  • die andern [Goldschmiede] aber, die auf ihr eigne handt dem hoffe nachziehen oder sonsten herrngoldschmide [sollen] auf zwo meile weges nicht gelitten [werden]
    1582 Stieda-Mettig 312