Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenhaus
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I
Herrensitz, kleines Schloß
II
städtisches privates Haus, Freihaus
- khainen außlander ... zolle ... in unserer statt Wienn herrn oder freiheußer zu khaufen nit gestattet werden1599 NÖLREntw. II 1 § 15
III
in den Niederlanden Haus, wo die Herren vom Regiment zur Beratung oder zu Gericht sitzen
- in sheeren huys legghen den principaele ende die borghen1436 CoutLooz III 402
IV
überhaupt ein der obrigkeitlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit gewidmetes Haus
- hehrehus [alte Zehntscheuer]Götze,Waldshut 49
- herrenhaus [in Stuttgart mit verschiedenen Ämtern, auch peinliches Gericht]OA. Stadtdir. Stuttgart 129
V
Pfarrhaus, besonders das dem Pfarrer (I) eigentümliche im Gegensatz zum Pfründhaus (I)
- SchweizId. II 1714
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VI
dem Herrn zinsbares Haus
- geben sie jerlich ... von iczlichem herrnhausz 1 rouchhun15. Jh.? WeimarRotB. 51Faksimile (ca. 39 KB)
VII
Privatschule
- hielt privatschuel oder herrenhaus ... in meinem underen stübli1685 SchweizId. XII 416Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons