Ackerlos für einen Ratsherrn
ohne
Herrn, Eigentümer
I von Personen, die keinen
Herrn haben
II von Sachen, die in niemandes (leiblicher) Gewere stehen
- 1 allgemein
- 2 insbesondere im Deichrecht ein Deich, dessen Herr nicht ermittelt werden kann, oder auch schon ein zwischen zwei Kabeln unausgebessert und unvertreten liegen gebliebenes Deichstück