Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenmeier

Herrenmeier

wirtschaftlicher Verwaltungsbeamter eines Herrn oder von einem Herrn beliehener Meier
  • so ein frempder mann ... zu B. zu wanen beghert, der soll [wenn der Meier von C. nicht vorhanden ist] die andern hernmeyer zu ersuchen haben
    1571 PublLux. 55 (1908) 155
  • sind auch die so genandte herrenmeyer in der vogtey ... verpflichtet, ... wollfuhren in pflichtdienst ohnentgeldlich zu stellen
    1755 Heckscher,VkHann. 215