Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenmene

Herrenmene


I Gespann zum herrschaftlichen Frondienst
II herrschaftliches Gespann
  • wird dem oberknecht bey der herrnmoͤhn hiemit anbefohlen, sogleich bei ... gefahr mit seinem ... wagen alsbald vor dem rathaus zu erscheinen
    1731 SchwäbWB. VI Nachtr. 2155