Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenschenk

Herrenschenk

des Hamburger Rats
  • [wer eine unbewegliche Sache übertragen will, muß] selbst, oder durch die verordneten procuratores, worunter auch der herren-schenk ist, solches öffentlich bezeugen
    1767 HambGSamml. IV 262