Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenstandesdiplom
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Herrenstandesdiplom
- denen, welche sich mit einem von den innlaͤndischen hofstellen, oder der reichskanzlei ausgefertigten, herrn- oder ritterstandesdiplome auszuweisen nicht vermoͤgen1785 HdbchÖstGes. IX 515