Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenstandesdiplom

Herrenstandesdiplom

  • denen, welche sich mit einem von den innlaͤndischen hofstellen, oder der reichskanzlei ausgefertigten, herrn- oder ritterstandesdiplome auszuweisen nicht vermoͤgen
    1785 HdbchÖstGes. IX 515