Herrenstandsperson
Herrenstandsperson
Angehöriger des Herrenstandes
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demnach ist unser ... will ..., dass ... den grafen und herrnstandespersonen ... der ... titul ... "wohl-gebohrn" gegeben werde16./17. Jh. CAustr. II 335 Faksimile
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was aber die herren- und ritterstands personen anlangt1627 BöhmLO. G 35 Faksimile
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also dass man in den kleidern ... die edlen, ja grafen und herrenstandts-personen von gemainen und privatpersonen nicht zu unterscheiden weiss1654 MHungJurHist. V 2 S. 244
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dieses kloster (darein allein fürstliche, gräfliche und herrenstands-personen genommen worden)1668 Fugger,Ehrensp. III Kap. 11
- 1737 Moser,StaatsR. II 578 Faksimile
- DWB. IV 2 Sp. 1142 Faksimile