Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrensteuer

Herrensteuer

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vgl. Herrenzins
I Steuer an die Herrschaft
  • item an dem dritten jar ... so ist man unserm herrn von Sewen seine herrensteuer schuldig
    1440 Tirol/ÖW. II 134
  • sovil an der jerlichen herrensteuer [von Handänderungen] bevor bleibt und inen [den "Hausmeistern"] uberantwort wiert
    1600 WürtLändlRQ. I 793
II von der Herrschaft eingehobene, für das Land (den Landesherrn) bestimmte Steuer
  • geben kein steuer zur erhaltung des gerichtes, aber so man ein herrensteuer auflegt, steuern sie
    1537 JbMittelfrk. 56 (1909) 36 [hierher?]
  • die erste steuer [in Blaubeuren], so man die pfingst- oder herren-steuer zu nennen pflegt, jars vff pfingsten in der stadt angelegt vnd folgends durch e.f.g. vnteruogt zu dero landschreiberei geliefert wird
    17. Jh. Reyscher,Ges. XVII 2 p. 113
III von den Grundherrn zu zahlende Steuer
  • dass beede guetter wegen der herrensteuer sollen in ein billigmässige aestimation gebracht werden
    1629 Wutke,SchlesBergb. II 184
  • 1698 Wutke,SchlesBergb. II 252