Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrensteuer
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(Herrenstätte)
Herrensteuer
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vgl.
Herrenzins
- SchweizId. XI 1332
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I
Steuer an die Herrschaft
vgl.
Herrenweinkauf
- item an dem dritten jar ... so ist man unserm herrn von Sewen seine herrensteuer schuldig1440 Tirol/ÖW. II 134Faksimile (ca. 45 KB)
- sovil an der jerlichen herrensteuer [von Handänderungen] bevor bleibt und inen [den "Hausmeistern"] uberantwort wiert1600 WürtLändlRQ. I 793Faksimile (ca. 55 KB)
II
von der Herrschaft eingehobene, für das Land (den Landesherrn) bestimmte Steuer
- geben kein steuer zur erhaltung des gerichtes, aber so man ein herrensteuer auflegt, steuern sie1537 JbMittelfrk. 56 (1909) 36 [hierher?]
- die erste steuer [in Blaubeuren], so man die pfingst- oder herren-steuer zu nennen pflegt, jars vff pfingsten in der stadt angelegt vnd folgends durch e.f.g. vnteruogt zu dero landschreiberei geliefert wird17. Jh. Reyscher,Ges. XVII 2 p. 113
III
von den Grundherrn zu zahlende Steuer
- dass beede guetter wegen der herrensteuer sollen in ein billigmässige aestimation gebracht werden1629 Wutke,SchlesBergb. II 184Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1698 Wutke,SchlesBergb. II 252
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