Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenweinkauf
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an den (Gerichts-) Herrn gezahlter Weinkauf
- das vns dieselben arm leut zu kauffen vnd verkauffen herrn-weinkauff geben haben1495 Reyscher,Ges. XVII 2 p. 177
- als offt ... ain hub ... verkaufft würdet, so geuellt der herrschafft Würtemperg allwegen dauon zu herren weinkauff vier pfenning1528 Reyscher,Ges. XVII 2 p. 177
- die von W. vnd H. geben der herrschaft Württemberg jerlich für herrenweinkauff 3 pfd. pfenning1528 Reyscher,Ges. XVII 2 p. 177
- ist er den junckern ... den zehenden pfennig zu herrn wein kauff nachsteur vndt abzug zu geben schuldig17. Jh. Reyscher,Stat. 472Faksimile (ca. 195 KB)
- Knapp,BeitrRWG. 126
- Knapp,BeitrRWG. 196
- Knapp,BeitrRWG. 203
- Knapp,BeitrRWG. 217
- Knapp,NBeitr. II 77
- SchwäbWB. III 1494
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