Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herringer

Herringer

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herrschaftlicher Beamter?
  • von iden pfundt kaufgeldts sechs pfenig, davon nimpt der kamerer zu S.N. im closter ein drittel, der herringer ein dritteil und das ander drittheil ist der statt gelassen worden
    1600 SAvoldStR. 97