Herrschaftsgabe
Herrschaftsgabe
Abgabe an die Herrschaft (III)
vgl.
Herrschaftsgebührnis
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wann durch freie ankaufung deren auswärtigen denenselben vermöglicher unterthanen zu bestreitůng deren sowohl landesfürstliche- als herrschaftsgaaben zu wachsen1752 Chorinsky,Mat. 131
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ihren ... richter, welcher vor seine persohn ... von herrschaftsgaaben befreit1766 NÖsterr./ÖW. XI p. 7 Faksimile