Herrschaftsherr
Herrschaftsherr
Besitzer einer Herrschaft (IV)
vgl.
Herrschaftsbesitzer
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einem herrschafftherren gebühret ... das tavernen-recht zu V.1708 ArgauLsch. III 200 Faksimile
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es schweren die herrschaftsherren von diesen ihren herrschaften der statt Bern treü und wahrheit zu leisten1765 ArgauLsch. I 353 Faksimile
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herrschafts- und lehenherren1768 Fäsi I 836 Faksimile