Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrschaftsamt

Herrschaftsamt

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zur Verwaltung einer Herrschaft (IV) bestimmtes Amt und der dieses besorgende Amtsträger
  • herrschaftsämbter und steurhaubtleit werden zu der landssprach entsezt und gesezt
    1583 Tirol/ÖW. IV 212
  • in das herrschaftambt auf Castlbell järlichen ainen lemperzins zu raichen schuldig
    18. Jh. Tirol/ÖW. IV 323
unter Ausschluss der Schreibform(en):