Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrschaftsbote
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Herrschaftsbote
Bote einer Herrschaft (III, VI), der deren eigene Briefe austrägt
- sollte aber ein herrschaftsboth unterwegs einige brieffe zu sammlen oder auszutheilen sich anmassen1722 CAustr. IV 103Faksimile - in Google Books