Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrschaftsgebührnis

Herrschaftsgebührnis

Abgabe an die Herrschaft (III) 
  • wie weit dem marktgericht die abhandlung und vertrag ... sind zugestanden worden, hat selbes zu besorgen, damit die herrschaftsgebührnüssen nicht in längeren ausstant verbleiben
    1780 ÖW. IX 530