Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrschaftsherr

Herrschaftsherr

Besitzer einer Herrschaft (IV) 
  • einem herrschafftherren gebühret ... das tavernen-recht zu V.
    1708 ArgauLsch. III 200
  • es schweren die herrschaftsherren von diesen ihren herrschaften der statt Bern treü und wahrheit zu leisten
    1765 ArgauLsch. I 353
  • herrschafts- und lehenherren 
    1768 Fäsi I 836
unter Ausschluss der Schreibform(en):