Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrschaftsnachkomme

Herrschaftsnachkomme

Nachkomme (voraussichtlicher Nachfolger) des Herrschaftsbesitzers
  • aus welchen drei erwählten burgern herr J., seine erben oder herrschaftsnachkommen alßdann einen zum richter erwählen ... sollen
    1602 ÖW. XII 565