Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herschwimmen
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- vor ein genugsam prob [für Zauberer beziehungsweise Hexen] aber ist nit zu halten, wann eine ins wasser geworffene person oben herschwimmet, und nit unterfallet1690 SchrMährSchles. 12 (1859) 349 [wohl eigentlich obenher schwimmen]
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