Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herschwimmen

herschwimmen

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  • vor ein genugsam prob [für Zauberer beziehungsweise Hexen] aber ist nit zu halten, wann eine ins wasser geworffene person oben herschwimmet, und nit unterfallet
    1690 SchrMährSchles. 12 (1859) 349 [wohl eigentlich obenher schwimmen]