Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (heuerschen)
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(Heuerpfennig)
Heuerpferd
(Heuerpriester)
(Heuerquick)
Heuerrecht
Heuerroggen
(Heuersaat)
(Heuerschaft)
(heuerschen)
wie heuern
- [die Pächter müssen den Hof ... in gutem Bau halten und das] artland zu rechten tzyden wynnen bouwen und yn synen rechten gewanden halden und nyet hoirschen oder anderen luyden verlenen1492 SGereonUB. 603Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [das Land auch nicht] hoerschen [oder andern Leuten] verhuren1502 SGereonUB. 611Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [die Pächterin muß das Land gut bauen] in den gewonlichen scheden und gewanden halden, und nit huirseihen auch niemanten davon aussthun1553 SGereonUB. 636Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- huursenoJ. MnlWB. III 751Faksimile - in Google Books