Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heurichte

Heurichte

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Heumenge, die bei Aufgeben der Wirtschaft auf dem Hof zurückzulassen ist
  • [wenn das Gut dem Gotteshaus ledig wird, sollen es die Besitzer lassen] mit drittail vnd höwrichty [nach Landessitte]
    1489 FürstenbUB. VII 245