Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heurichte
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Heumenge, die bei Aufgeben der Wirtschaft auf dem Hof zurückzulassen ist
- [wenn das Gut dem Gotteshaus ledig wird, sollen es die Besitzer lassen] mit drittail vnd höwrichty [nach Landessitte]1489 FürstenbUB. VII 245Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
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