Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heurig
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diesjährig
- es ist ... der entlehner schuldig die bezahlung ... in gleichem der substanz ... nach zu thuen, alß des empfangenen ... vierdigen oder heurigen weins mit dergleichen wein1599 NÖLREntw. II 8 § 2
- Stade,Luther2 307
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