Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heurig

heurig

diesjährig
  • es ist ... der entlehner schuldig die bezahlung ... in gleichem der substanz ... nach zu thuen, alß des empfangenen ... vierdigen oder heurigen weins mit dergleichen wein
    1599 NÖLREntw. II 8 § 2
  • Stade,Luther2 307
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