Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hexenverhör

Hexenverhör

  • wenn man ihm [der Hexerei verdächtigem Inquisiten] die wahl ließe, entweder seiner banden entledigt zu werden oder den hexenverhören beizuwohnen, wolle er lieber noch länger in denselben verweilen
    1629 Komturei Mergentheim/Morgenblatt für gebildete Leser (1844) 1051