Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hieb

Hieb

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für älter Hau, insbesondere Recht des Holzabtriebs (auf bestimmtem Waldstück)
  • ich bekenn ..., das ... zwu hieb wald ... mit grunth vnd der selden [vnd] mit schtreisen ... verkchaufft hab ..., weliches gelt sie mir por beczalt haben vnter der gestalt, das sie selwigen auf das geschlas ... von der egenanten zweyer hieb czinsen sollen
    15. Jh. BudweisUB. 150
  • nach abzug der ... kosten ... an folgenden nutzungen: i bey dem harten holze ... der forstmäßige hieb 
    1738 BremRitterR. 12 Anm.
  • "Die Taberner Gehöfterschaft besaß eine ausgedehnte Lohhecke, die in 15 gewanne oder hiebe eingeteilt war, von denen jedes Jahr eine gewann ausgebeutet wurde" 
    Pelser-Berensberg,ARh. 62
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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