Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hielichssteuer

Hielichssteuer

Aussteuer
  • wan die dochter buten furweten und willen dero eldern und frunden sich bestaden ofte entfuren laten, soll man jetwes an hylichssteuren to geven nit schuldig sein
    1510 NrhAnn. 58 (1894) 100
  • was ... einer jederen parthien vor erbschaft zu heilichsteuern gegeben wird, ... pleibt dem lengst lebenden ... die gegebene heulichssteuer 
    1589 LuxembW. 307