Hilfsrecht

I subsidiär anzuwendende Rechtsordnung
  • [Rechtsfall] wo das cammergericht in Berlin die sclaverey zuließ, weil sie im natur-rechte, als dem hülfs-rechte zur ergänzung des positiven, vorkomme
    1819 Hugo, Naturrecht 245 Anm. 10
II dem Bergwerksbesitzer gesetzlich eingeräumte Befugnis, einen fremden Grubenbau (als Hilfsbau) in Anspruch nehmen zu dürfen
III Befugnis, gerichtliche ¹Hilfe zu vollziehen; auch das dadurch erlangte Befriedigungsrecht