Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hilfsabschied
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Hilfsabschied
Abschied (IV) im Hilfsprozeß (I), der die Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt von Einwendungen zuläßt
- soll ... beklagtem in dem hülffsabschiede ... seine exceptiones ... in der reconvention auszuführen vorbehalten werden1696 CCMagdeb. II 166