hinausfolgen
hinausfolgen
aushändigen
-
wer vom land gütere in der stadt ererbet, soll kein harnisch ... hienaus geuolget ... werden1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 78 Faksimile
-
wenn ein ehegemahle von dem andern abstirbet ..., so würdt dem letzt lebenden daß seinig ... wiederumb hinauß gefolgtt16. Jh. HagenauStatB. 255 Faksimile
-
widrigens sie grund- oder andere obrigkeit sich in die verantwortung des ohne sicherheit hinausgefolgten guts setzen würde1729 CAustr. IV 571 Faksimile