Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinausgeben
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Hinausführung
Hinausgabe
hinausgeben
I
aus einem Machtbereich ausfolgen
- [von angefallenen Erbschaften:] sie wolden, ab sich icht ... die unsern anirstorbe, sie wirs denne heryn nemen wolden, daz wirs ouch weder also henusß geben sulden1437 FreibergUB. I 155Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- weme ... ein paumeister von werckzeug etwas leihet, das soll der schaffer nit hin außgeben anders dann auf silberen pfant1461 Tucher,NürnbBaumeisterb. 33Faksimile - in Google Books
- wan der, dem soliche pfand verstonden weren ... die hin vsshaben wil, so sols einer eim hin vsgebenum 1480 LuzernStR. 41Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wellicher auf seinen grünten anderer schwein erlangt, der soll si zum richter treiben und ... er richter soll si nicht ehr hinaußgeben, bis man für jedes ain groschen erlegt1636 ÖW. VI 85Faksimile (ca. 45 KB)
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insbesondere ein Schriftstück (Urkunde), auch auf darin enthaltene Willensäußerung bezüglich
- hab min verschribung fry hinußgeben1491 FreibDiözArch. 11 (1877) 305
- soll er [Schultheiß zu Bern] die absolution [von der Acht] den von St.Gallen zu jren handen frey ... hinausgeben1497 UrkSchwäbBund. I 246Faksimile - in Google Books
- habe ich ... die bekanntnus, so mir ... der ... fürstbischof L. ... gegeben hat, ... wider hinausgeben1537 GeöArch. I 3 S. 125
- dergleichen anbringen unverbescheidet hinausgegeben werden1724 WienUnivGO. § 2
II
von Leistungen aus einerm Vermögen: ausfolgen, auszahlen
- hat ... der bropst ... gewalt di edn huebm einzuziehen und ... das kaufrecht schätzen lassen und ime hinaus geben was billichs ist1391 ÖW. VI 275Faksimile (ca. 49 KB)
- dann der cleger die uberteurung auch nit hinaus zugeben ... hett1532 SalzbBergO. 28vFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1553 FerdBO. Art. 137
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- [nach Versterben eines Ehegatten] bleibet dem lebendigen alles ... guet ... davon ist das lebendige ... nit mehrers alß was ihnen [Erben] im heirats-contract ... vorbehalten ist worden ... hinaußzugeben schuldig16. Jh. Walther/ZRG.2 Germ. 23 (1902) 277Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sol er schuldig syn, ... das gut syner ehefrauw hinuss zu gebenBernGS. 1615 Bl. 14Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- SchwäbWB. III 1613