Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinausgebühren
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von einem Anspruch gegen eine (öffentliche) Kasse: zustehen
- damit ... die postmeister, welche einen gelduͤberschuß anzeigen, in keinen kasseruͤckstand verfallen, und jene, denen kassereste hinausgebuͤhren, im dienststande erhalten werden moͤgen1783 HdbchÖstGes. IV 48
- soll die anweisung der den postmeistern hinausgebuͤhrenden resten ... bei der oberpostamtskasse ... geschehen1783 HdbchÖstGes. IV 49