hinausgebühren

von einem Anspruch gegen eine (öffentliche) Kasse: zustehen
  • damit ... die postmeister, welche einen gelduͤberschuß anzeigen, in keinen kasseruͤckstand verfallen, und jene, denen kassereste hinausgebuͤhren, im dienststande erhalten werden moͤgen
    1783 HdbchÖstGes. IV 48
  • soll die anweisung der den postmeistern hinausgebuͤhrenden resten ... bei der oberpostamtskasse ... geschehen
    1783 HdbchÖstGes. IV 49