Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hingabe
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- DWB. IV 2 Sp. 1435
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Kondziella,VolkstümlSitt. 110
- ZVk. 14 (1904) 281
I
zu
hingeben (I)
- veräußerung der vermachten sache ..., selbst diejenige, welche durch hingabe auf wiederkauf oder durch tausch geschieht gilt für widerruf des vermächtnissesBadLR. 1809 Satz 1038Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- als veräußerung des staatsguts ist anzusehen ... hingabe durch einen vergleich gegen annahme einer summe geldes1818 Bayern/QStaatsR. 70
II
- eine vernünftig berechnete und wirksam gewesene hingabe der zu grund gegangenen sachen für rettung der übrigenBadLR. 1809 Satz 1381bFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
wohl nicht wie Morgengabe (gegen SchwäbWB. VI 2180)
- were ..., das ein [Ehegatte] von [!] dem anndern stuͤrbe, unnd sich das annder wider verenndert, wollt es dem anndern ein freundschafft thun, mit ainer morgengaab; thuett es das an der hingaab ... das hat es wol krafft unnd macht16. Jh. Fischer,Erbf. II 198Faksimile (ca. 124 KB)
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