hingeben, hingegeben

jemandem etwas in Gewähr, Besitz geben
bei Veräußerung von der Verfügung, die in der Übertragung eines Rechts besteht
    allgemein
    von der Übereignung bei Bar- oder Kreditkauf, dann: verkaufen
    von der Übereignung bei Versteigerung und Pfandverkauf
    insbesondere von der (gerichtlichen) Gabe bei Veräußerung von Liegenschaften und liegenschaftsähnlichen Rechten (auch Eigenleuten)
    von der Übergabe eines Pfandes
    von der Erteilung einer Leihe
    von Vergabung von Todes wegen und letztwilliger Verfügung
    bei Verlagsvertrag
von der Arre (III) beim Eheversprechen
von gerichtlicher Aberkennung der Gewähr (II 3)
von Aufopferung eigener Sachen für fremde
von Überantwortung eines Gebiets, insbesondere einer Stadt
übertragen
    von Verlobung oder Verheiratung (eines Kindes)
    den Zeitpunkt der Hochzeitsfeier mit dem Wirt vereinbaren, auch verbunden mit dem Hochzeitsantrinken
    von der Angabe des Kindesvaters durch uneheliche Mutter
    (eine Grafschaft) hingeben: (einen Grafen) wählen
    (zur Folterung) freigeben
substantiviert