Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hingeberin

Hingeberin


I Verkäuferin
II die unter Eid verpfändete Gegenstände veräußert
  • was [der Verkäufer bei der Versteigerung] mit sygel und schreiben dem richter dem ambtman der hingeberin ... darauf gangen ist
    1457 MittSalzbLk. 14, 2 (1874) 93
  • es sol ... kein hingeberin kainerlay newe noch kunst veilhaben
    16. Jh. SalzbMarktO. 400
unter Ausschluss der Schreibform(en):