Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinkehren

hinkehren

transitiv: einer Sache zuwenden, insbesondere durch letztwillige Verfügung
  • 5 schogk older groschen, [dat] he ... scholde hen gekeret und gegheven hebben
    15. Jh. MagdebSchSpr.(Friese) 71
  • die verbesserung und was sie [die Frau] sonsten ersparet und erobert mag sie hinkehren und wenden, wo sie will
    1577 BremRitterR. 23
  • solche hierbinnen ligende erbzahle ... sollen steets in- und zu handen unserer buͤrgeren und weltlichen einwoͤhneren dieser stadt hingekehret ... werden
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 146
unter Ausschluss der Schreibform(en):