Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinlänglich

hinlänglich

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  • die ... beharrliche einwilligung der ehegatten [in die Ehescheidung] ... soll für einen hinlänglichen beweis angenommen werden, daß das beysammen-leben ihnen unerträglich sey
    BadLR. 1809 Satz 233 (S. 62)
  • zur eigentlichen verjährung aber ist der bloße nichtgebrauch eines rechtes ... durch dreißig jahre hinlänglich 
    1811 ÖstABGB. § 1478
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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