Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinlasser

Hinlasser

der etwas hinläßt (I) 
I Vermieter, Verpächter
II besonders von unbeweglichen Sachen
-- im Bergrecht Vermieter eines Bergteils
  • ab es der hinlasser [locator] ist, [der den Vertrag verletzt] so sal der richter sorgen, das er dem besteer schirme
    um 1400 Zycha,BöhmBgr. II 203
unter Ausschluss der Schreibform(en):