Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinlegen
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I körperlich:
- 1 von Sachen:
- a eine Sache niederlegen; insbesondere vom Richterstab: Tätigkeit als Richter beenden
- b erlegen, aufwenden, insbesondere eine Summe Geldes
- c hinterlegen
- d von unbeweglichen Sachen
- 2 von Personen: insbesondere substantiviert: Kindesaussetzung
II übertragen
- 1 ein Gebäude an einen Platz setzen
- 2 den Eid verlegen (ausschließen)
- 3 Ausübung einer Tätigkeit verhindern (verbieten)
- 4 (eine Angelegenheit) erledigen (von folgendem nicht scharf abtrennbar)
- 5 einen Streit beilegen, vergleichen
- -- insbesondere in Verbindung mit anderen Verben: abtun, berichten, bleiben, enden, entscheiden, gänzen, richten, schlichten, (ver)sühnen, tod, tot/ab sein vergleichen, verrichten, vertragen
- 6 jemanden an der Ehre mindern, verleumden
- 7 ein Alter zurücklegen
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