Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinleiher

Hinleiher

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der eine Sache hinleiht 

I allgemein
II
von Handlehen (I) 
  • der hinlicher solcher gemeinen handlächen
    1697 Niedersimmental 149
III von Darlehen
IV Vermieter, Verpächter
  • der der bestanden hat, [mag] clagen wo im verbotten wirt zu wonen im hauß vom hinleyher 
    1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) Bl. 79
  • daß ein hinlieher ... nicht liehen wölte
    1770 SaanenLschStat. 424
  • dem hinlieheren den zins ... bar zu zahlen
    oJ. SaanenLschStat. 425
unter Ausschluss der Schreibform(en):