Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinnehmen

hinnehmen

weg-, insbesondere für sich annehmen
  • hinnemen, ... auferre
    1691 Stieler 1365
  • geschieht die einwerfung nicht im stück, so nehmen die miterben, welche die einwerfung zu fordern haben, einen gleich großen theil aus der erbschaftsmasse voraus hin 
    BadLR. 1809 Satz 830
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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