Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinnehmen
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weg-, insbesondere für sich annehmen
- hinnemen, ... auferre1691 Stieler 1365Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- geschieht die einwerfung nicht im stück, so nehmen die miterben, welche die einwerfung zu fordern haben, einen gleich großen theil aus der erbschaftsmasse voraus hinBadLR. 1809 Satz 830Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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