Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinreise

Hinreise


I
  • kein schifs-volck, so nach Hispanien oder Franckreich segelt, soll einige führung auf der hinreise zugeniessen haben
    1614 HansSeeR. XIII 1
II
in Verbindung Hin- und Herreise 
  • versichert jemand ein schiff auf der hin- und herreise 
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 56
  • die ehrendomherrn ... geniessen ... gesezliche freyheit [von der residenzpflicht], wenn sie zu einer grossen capitularsizung einberufen werden, für die zeit ... auch ihrer hin- und herreise 
    1807 Karlsruhe/DZKirchR. 12 (1902) 194
unter Ausschluss der Schreibform(en):